Energiepreisbremsen für Strom und Gas
- für größere Unternehmen und Einrichtungen -
Die aktuelle Energiekrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Strom-, Gas- und Wärmekunden.
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern.
- Kern dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Die Preisbremsen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
- Als Kundin und Kunde der Stadtwerke Neuss brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Preisbremsen bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie rechtzeitig mit einem Schreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Einführung der Strompreisbremse
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
- Bei mittleren und großen Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gilt:
Der Strompreis wird bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs - in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der monatliche Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher ggf. hinzu.
- Verbrauchen die Unternehmen mehr als 70 Prozent, zahlen sie für jede weitere Kilowattstunde den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
- Die erste Berechnung der Strompreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt.
Die Regelungen zur Strompreisbremse gelten zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.
- Sie müssen selbst nichts weiter tun. Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
- Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
- Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlagszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März 2023.
Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) erhalten Ihre Entlastungen automatisch über die monatlichen Abrechnungen.
Verbrauch unter 30.000 kWh
Wenn Ihr Unternehmen oder Ihre Einrichtung weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht, finden Sie alles Wichtige dazu auf unserer Informationsseite für Haushalte und kleinere Gewerbekunden.
Einführung der Gaspreisbremse
Bei mittleren und großen Unternehmen
unter 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch gilt:
- Der Gaspreis wird bei 12 Cent brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde gedeckelt und zwar für für 80 Prozent des historischen Verbrauchs - in der Regel gemessen am Vorjahr. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der monatliche Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher ggf. hinzu.
- Die erste Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt.
- Sie müssen selbst nichts weiter tun. Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
- Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlagszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März 2023.
Bei großen Unternehmen mit
mehr als 1,5 Millionen kWh Jahresverbrauch gilt:
- Der Gaspreis wird bei 7 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) pro Kilowattstunde gedeckelt und zwar für 70 Prozent des historischen Verbrauchs in 2021. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der monatliche Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher ggf. hinzu.
Bitte beachten Sie die u.g. Ausnahmereglungen für bestimmte Unternehmen!
- Sie erhalten Ihre Entlastungsbeträge automatisch mit den jeweiligen Monatsabrechnungen bereits ab Januar 2023. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Grundsätzlich für alle Unternehmen gilt:
- Verbrauchen die Unternehmen mehr als 70 bzw. 80 Prozent, zahlen sie für jede weitere Kilowattstunde den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
- Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.
- Die Regelungen zur Gaspreisbremse gelten zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhalten so gut wie alle Erdgaskunden der Stadtwerke Neuss. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nach zwei Kundengruppen:
Diese Unternehmen erhalten 12 Cent brutto/kWh:
(inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte)
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen ein Jahresverbrauch von maximal 1.500.000 Kilowattstunden entsteht
unabhängig von ihrem Jahresverbrauch gehören auch diese Unternehmen dazu (Ausnahmeregelung):
- Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft, die das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
oder spezifische soziale Einrichtungen wie
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen.
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft, die in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Diese Unternehmen erhalten 7 Cent/kWh:
(zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer)
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht (Ausnahmen s.o.)
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind
- oder bestimmte Betreiber von KWK-Anlagen
Keine Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhalten Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen (kein Anspruch nach § 3 EWPBG oder nach § 6 EWPBG).