Finanzielle Unterstützung in der Energiekrise
Die aktuelle Energiekrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Strom-, Gas- und Wärmekunden.
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern.
- Kern dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Die Preisbremsen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
- Als Kundin und Kunde der Stadtwerke Neuss brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Wir werden die Preisbremsen bei Ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie rechtzeitig mit einem Schreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.
Videos: Strom- und Gaspreisbremse einfach erklärt
Einführung der Strompreisbremse
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
- Mit der Strompreisbremse werden 80 Prozent des Vorjahresverbrauches preislich gedeckelt, der vom Netzbetreiber prognostiziert wurde. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.
- Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 30.000 Kilowattstunden haben, sind das 40 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter. Sollte ein Haushalt mehrere Netzabnahmestellen haben, werden diese separat betrachtet.
- Man bekommt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs eine Gutschrift in Höhe der Differenz des aktuellen Arbeitspreises und des Referenzpreises von 40 ct/kWh. Diese wird in die monatlichen Abschläge eingerechnet. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet.
Das heißt: Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der monatliche Grundpreis.
- Beispiel:
Für einen Haushalt mit einem durchschnittlichen Vorjahresverbrauch von 3.500 kWh im Grundversorgungstarif neuss|strom classic ergibt sich eine Entlastung von ca. 100 €/Jahr.
Häufige Fragen zur Strompreisbremse
Der zugrundeliegende Stromverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.
Die erste Berechnung der Strompreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.
Wenn Sie weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent Ihres bisherigen Stromverbrauches zu einem garantierten Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde.
Sie müssen selbst nichts weiter tun. Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März 2023.
Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Wenn Sie einen Arbeitspreis vereinbart haben, der beim Strom unter 40 ct/kWh liegt, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch selbstverständlich diesen vereinbarten Preis und sparen so noch mehr Kosten für Energie ein.
Wenn Sie 2023 den Stromversorger wechseln, müssen Sie sicherstellen, dass bei dem neuen Versorger der für die Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zugrunde gelegt werden kann.
Hierfür reichen Sie bei diesem Versorger am besten eine Rechnungskopie des Vorversorgers ein.
Eindeutig ja! Energiesparen ist weiterhin wichtig, weil „nur“ ein 80-prozentiger Anteil Ihres Verbrauches für die Wärmepreisbremse berücksichtigt wird. Für die verbleibenden 20 Prozent wird der Preis aus Ihrem Versorgungsvertrag berechnet.
Je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist auch der Anteil, der mit dem aktuellen Preis berechnet wird.
Wenn Sie weniger als 80 Prozent verbrauchen, ergibt sich ein Spareffekt.
Kurzum: Jede eingesparte Kilowattstunde Strom ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei.
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt.
Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent netto (d.h. zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs - in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt.
Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Über die nachfolgenden Links gelangen Sie zur Internetseite der Bundesregierung, die dort aktuelle Informationen zu den Energiepreisbremsen bereitstellt:
»Mehr zur Gas- und Strompreisbremse auf den Internetseiten der Bundesregierung
»FAQs zur Gas- und Wärmebremse der Bundesregierung
Erläuterung zu unseren
Kundenanschreiben "Strompreisbremse"
Erläuterungen zu den Anschreiben, Seite 1:
1) Staatlicher Referenzpreis
Der staatliche Referenzpreis liegt für die Strompreisbremse bei 40 ct/kWh. Das bedeutet, wenn der mit uns vereinbarte Arbeitspreis über dem staatlichen Referenzpreis liegt, ist dieser gedeckelt. Entsprechend werden für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs 40 ct/kWh und für jede weitere Kilowattstunde der mit uns vereinbarte Arbeitspreis bezahlt.
2) Arbeitspreis
Max Mustermann ist in dem Tarif neuss|strom classic mit einem Arbeitspreis gültig am 1. März 2023 von 43,10 ct/kWh (brutto).
Der Grundpreis wird auch aufgeführt, hat für die Berechnung der Preisbremse keine weitere Bedeutung.
3) Prognostizierter Jahresverbrauch und Entlastungskontingent
In diesem Absatz erfährt der Kunde seinen ermittelten prognostizierten Jahresverbrauch (Ermittlung durch den Netzbetreiber), der in diesem Beispiel bei 1.170 kWh liegt. Von diesem prognostizierten Jahresverbrauch 1.170 kWh werden nun 80% errechnet, die dann wiederum das Entlastungskontingent ergeben, das in diesem Beispiel 936 kWh beträgt. Im Kundenanschreiben werden aus systemtechnischen Gründen Nachkommastellen ausgewiesen.
4) Differenzbetrag
Der Differenzbetrag ist der Teil des Arbeitspreises, der über 40 ct/kWh liegt. Also vereinbarter Arbeitspreis mit den Stadtwerken Neuss - staatlicher Referenzpreis = Differenzbetrag.
5) Monatlicher Entlastungsbetrag
Der monatliche Entlastungsbetrag ist 1/12 des Entlastungskontingentes (Ziffer 3) multipliziert mit dem Differenzbetrag (Ziffer 4). Für Max Mustermann bedeutet dies 936 kWh : 12 = 78 kWh x 3,10 ct/kWh = 2,42 Euro.
Erläuterungen zu den Anschreiben, Seite 2:
6) Erklärung zu weiteren Folgeseiten
Hier wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass auf Seite 1 immer die Berechnung für den ersten Zähler abgebildet ist. Bei weiteren Zählern werden die Details auf den Folgeseiten aufgezeigt.
Erläuterung zu den Anschreiben, Seite 3:
7) Entlastungsbetrag
Hier ist der Entlastungsbetrag für die ersten 3 Monate (Jan/Feb/März) in einer Gesamtsumme aufgeführt. (3 x 2,42 Euro = 7,26 Euro)
8) Arbeitspreis
Farblich gekennzeichnet sind hier die aktuell gültigen Arbeitspreise April bis Dezember 2023.
Max Mustermann liegt mit seinem Arbeitspreis oberhalb der Preisbremse (= staatlicher Referenzpreises von 40,00 ct/kWh). Berücksichtigung der Preisbremse also auch für die Folgemonate.
9) Abschläge bis zur nächsten Jahresabrechnung
Der Entlastungsbetrag für Jan/Feb/März beträgt 7,26 Euro. Aufgerundet auf 8,00 Euro wird Max Mustermann dieser Betrag von seinem Abschlag im März abgezogen. Alle weiteren Abschläge bis zur nächsten Jahresrechnung werden aufgerundet um 3,00 Euro reduziert.
Einführung der Gaspreisbremse
Wie funktioniert die Gaspreisbremse?
- Mit der Gaspreisbremse werden 80 Prozent des Jahresverbrauches preislich gedeckelt, der im September 2022 prognostiziert wurde. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.
- Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh haben, sind das 12 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter.
- Man bekommt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs eine Gutschrift in Höhe der Differenz des tatsächlichen, aktuellen Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 ct/kWh. Diese wird in die monatlichen Abschläge eingerechnet. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet.
Das heißt: Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der monatliche Grundpreis.
- Beispiel:
Für einen Haushalt mit einem durchschnittlichen Vorjahresverbrauch von 18.000 kWh im Grundversorgungstarif G6 ergibt sich eine Entlastung von ca. 650 €/Jahr.
Wichtige Fragen zu Gaspreisbremse
Der zugrundliegende Gasverbrauch entspricht entweder dem durch den Wärmelieferanten prognostizierten Jahresverbrauch mit Stand September 2022 (liegt dieser bspw. aufgrund eines Umzugs nicht vor, dann gilt die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers) oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.
Die erste Berechnung der Gaspreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.
Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde.
Sie müssen selbst nichts weiter tun. Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März 2023.
Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Wenn Sie einen Arbeitspreis vereinbart haben, der unter 12 Cent pro Kilowattstunde liegt, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch selbstverständlich diesen vereinbarten Preis und sparen so noch mehr Kosten für Energie ein.
Ja. Wenn Sie 2023 den Gasversorger wechseln, müssen Sie sicherstellen, dass bei dem neuen Versorger der für die Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zugrunde gelegt werden kann. Hierfür reichen Sie bei diesem Versorger am besten eine Rechnungskopie des Vorversorgers ein.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. In der Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.
Eindeutig ja! Energiesparen ist weiterhin wichtig, weil „nur“ ein 80-prozentiger Anteil Ihres Verbrauches für die Wärmepreisbremse berücksichtigt wird.
Für die verbleibenden 20 Prozent wird der Preis aus Ihrem Versorgungsvertrag berechnet. Je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist auch der Anteil, der mit dem aktuellen Preis berechnet wird.
Wenn Sie weniger als 80 Prozent verbrauchen, ergibt sich ein Spareffekt.
Kurzum: Jede eingesparte Kilowattstunde Gas ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei.
Über die nachfolgenden Links gelangen Sie zur Internetseite der Bundesregierung, die dort aktuelle Informationen zu den Energiepreisbremsen bereitstellt:
»Mehr zur Gas- und Strompreisbremse auf den Internetseiten der Bundesregierung
»FAQs zur Gas- und Wärmebremse der Bundesregierung
Erläuterung zu unseren
Kundenanschreiben "Gaspreisbremse"
Erläuterungen zu den Anschreiben, Seite 1:
1) Staatlicher Referenzpreis
Der staatliche Referenzpreis liegt für die Gaspreisbremse bei 12 ct/kWh. Das bedeutet, wenn der mit uns vereinbarte Arbeitspreis über dem staatlichen Referenzpreis liegt, ist dieser gedeckelt. Entsprechend werden für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs 12 ct/kWh und für jede weitere Kilowattstunde der mit uns vereinbarte Arbeitspreis bezahlt.
2) Arbeitspreis
Maxi Musterfrau ist in dem Tarif G6 Grundpreistarif mit einem Arbeitspreis gültig am 1. März 2023 von 16,92 ct/kWh (brutto).
Der Grundpreis wird auch aufgeführt, hat für die Berechnung der Preisbremse keine weitere Bedeutung.
3) Prognostizierter Jahresverbrauch und Entlastungskontingent
In diesem Absatz erfährt die Kundin ihren ermittelten prognostizierten Jahresverbrauch (Ermittlung durch den Netzbetreiber), der in diesem Beispiel bei 11.357 kWh liegt. Von diesem prognostizierten Jahresverbrauch 11.357 kWh werden nun 80% errechnet, die dann wiederum das Entlastungskontingent ergeben, das in diesem Beispiel 9.085,6 kWh beträgt. Im Kundenanschreiben werden aus systemtechnischen Gründen Nachkommastellen ausgewiesen.
4) Differenzbetrag
Der Differenzbetrag ist der Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt. Also vereinbarter Arbeitspreis mit den Stadtwerken Neuss - staatlicher Referenzpreis = Differenzbetrag.
5) Monatlicher Entlastungsbetrag
Der monatliche Entlastungsbetrag ist 1/12 des Entlastungskontingentes (Ziffer 3) multipliziert mit dem Differenzbetrag (Ziffer 4). Für Maxi Musterfrau bedeutet dies 9.085,6 kWh : 12 = 757,133 kWh x 4,92 ct/kWh = 37,25 Euro.
Erläuterungen zu den Anschreiben, Seite 2:
6) Erklärung zu weiteren Folgeseiten
Hier wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass auf Seite 1 immer die Berechnung für den ersten Zähler abgebildet ist. Bei weiteren Zählern werden die Details auf den Folgeseiten aufgezeigt.
Erläuterungen zu den Anschreiben, Seite 3:
7) Entlastungsbetrag
Hier ist der Entlastungsbetrag für die ersten 3 Monate (Jan/Feb/März) in einer Gesamtsumme aufgeführt. (3 x 37,25 Euro = 111,75 Euro)
8) Arbeitspreis
Farblich gekennzeichnet sind hier die Arbeitspreise ab 1. April 2023 (Preissenkung) bis Dezember 2023. Maxi Musterfrau liegt mit ihrem Arbeitspreis auch nach der Preissenkung zum 1. April 2023 noch oberhalb der Preisbremse (= des staatlichen Referenzpreises von 12,00 ct/kWh). Berücksichtigung der Preisbremse also auch für die Folgemonate.
9) Abschläge bis zur nächsten Jahresabrechnung
Der Entlastungsbetrag für Jan/Feb/März beträgt 111,75 Euro. Aufgerundet auf 112,00 Euro wird Maxi Musterfrau dieser Betrag von ihrem Abschlag im März abgezogen. Alle weiteren Abschläge ab April bis zur nächsten Jahresrechnung werden reduziert um 37,00 Euro, denn zum einen profitiert Maxi Mustermann von der Preissenkung ab 1. April 2023 mit einer errechneten Abschlagsreduzierung um 35,00 Euro und zum anderen weiterhin vom Preisbremseneffekt aufgerundet um 2,00 Euro = in Summe 37,00 Euro).
Rechner: So wirkt sich die Gaspreisbremse finanziell aus
Es fehlen Ihnen noch Angaben für den Gassparrechner? Dann hilft Ihnen Ihr Kundenportal weiter. Dort finden Sie alle Daten, die Sie benötigen.
Sie sind noch nicht registriert? Kein Problem. Hier geht es zur Registrierung
Einführung der Wärmepreisbremse
Fernwärmepreise der Stadtwerke günstiger als Preisbremse
Liebe Kundinnen und Kunden,
unsere aktuellen Fernwärmepreise liegen aktuell unter der Energiepreisbremse von 9,5 ct/kWh brutto. Deshalb zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch selbstverständlich nur diesen mit uns vereinbarten günstigeren Preis und sparen so noch mehr Kosten für Energie ein.
Die nachfolgenden Regelungen zur Preisebremse für (Fern-)wärme stellen wir hier dennoch der Vollständigkeit halber zum Nachlesen bereit.
Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?
- Mit der Wärmepreisbremse werden 80 Prozent des Jahresverbrauches preislich gedeckelt, der im September 2022 prognostiziert
wurde. Es geht hierbei nur um den Arbeitspreis. Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und kommt daher hinzu.
- Für alle Netzabnahmestellen, die maximal einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden haben, sind das 9,5 Cent brutto (das heißt inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) pro Kilowattstunde (ct/kWh). In der Regel fallen Privathaushalte darunter.
- Man bekommt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs eine Gutschrift in Höhe der Differenz des tatsächlichen, aktuellen Arbeitspreises und des Referenzpreises von 9,5 ct/kWh. Diese wird in die monatlichen Abschläge eingerechnet. Jede weitere Kilowattstunde wird mit dem vollen, aktuellen Tarif berechnet.
Das heißt: Wer mehr als die 80 Prozent verbraucht, zahlt für jede weitere Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif. Hinzu kommt noch der monatliche Grundpreis.
Wichtige Fragen zur Wärmepreisbremse
Die erste Berechnung der Wärmepreisbremse erfolgt im März. Rückwirkend werden dann auch der Verbrauch des Januars und Februars 2023 berücksichtigt. Die Regelung gilt zunächst für das Jahr 2023. Die Regierung plant, sie bis einschließlich April 2024 zu verlängern.
Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März 2023.
Wenn Sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Wärme im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches zu einem garantierten Preis von 9,5 Cent pro Kilowattsunde.
Sie müssen nichts weiter tun. Wir senken Ihren monatlichen Abschlag für Wärme ab März 2023 um den entsprechenden Entlastungsbetrag.
Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März.
Der zugrundliegende Wärmeverbrauch entspricht entweder dem durch den Wärmelieferanten prognostizierten Jahresverbrauch mit Stand September 2022 oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.
Die ersten Entlastungsbeträge der Preisbremsen werden ab März 2023 gutgeschrieben – mit einer rückwirkenden Entlastung für den Januar und Februar. Das heißt, im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Über die ab März 2023 vorgesehenen Abschlags- und Vorauszahlungen informieren wir Sie rechtzeitig bis spätestens 1. März
Wenn Sie einen Arbeitspreis vereinbart haben, der unter 9,5 Cent pro Kilowattstunde liegt, zahlen Sie für Ihren gesamten Verbrauch selbstverständlich diesen vereinbarten Preis und sparen so noch mehr Kosten für Energie ein.
Haushalte, die weniger als das 80-Prozent-Kontingent ausschöpfen, bekommen für jede eingesparte Kilowattstunde den vollen, aktuellen Tarif erstattet.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. Im Regel wird die Entlastung über Ihre Nebenkostenabrechnung an Sie weitergegeben.
Eindeutig ja! Energiesparen ist weiterhin wichtig, weil „nur“ ein 80-prozentiger Anteil Ihres Verbrauches für die Wärmepreisbremse berücksichtigt wird.
Für die verbleibenden 20 Prozent wird der Preis aus Ihrem Versorgungsvertrag berechnet. Je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist auch der Anteil, der mit dem aktuellen Preis berechnet wird.
Wenn Sie weniger als 80 Prozent verbrauchen, ergibt sich ein Spareffekt.
Kurzum: Jede eingesparte Kilowattstunde Gas ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei.
Über die nachfolgenden Links gelangen Sie zur Internetseite der Bundesregierung, die dort aktuelle Informationen zu den Energiepreisbremsen bereitstellt:
»Mehr zur Gas- und Strompreisbremse auf den Internetseiten der Bundesregierung
»FAQs zur Gas- und Wärmebremse der Bundesregierung