Das neue Gas kommt - Wir machen Ihre Versorgung sicher
Warum wird aus L-Gas H-Gas?
Die rheinische Region wird wie weite Teile Nord- und Westdeutschlands derzeit mit dem niederkalorischen L-Gas versorgt. Die Vorräte des vorwiegend in den Niederlanden geförderten L-Gases gehen langsam, aber absehbar zu Neige.
Hierauf reagieren die deutsche Gaswirtschaft und damit die Stadtwerke Neuss schon heute. Im Sinne einer maximalen Versorgungssicherheit hat sich die Branche in enger Abstimmung mit der staatlichen Bundesnetzagentur dazu entschlossen, lange bevor die L-Gas Quellen versiegen, vollständig auf das H-Gas mit höherem Energiegehalt umzustellen.
In Teilen Niedersachsens sind die ersten Haushalte und Gewerbebetriebe bereits umgestellt. Im Juli 2021 haben auch wir schrittweise die Umstellung auf H-Gas in unserem Erdgasnetz begonnen. Insgesamt wird sich der Umstieg von L- auf H-Gas über rund 5 Jahre hinweg bis 2025 erstrecken.
Was die Erdgasumstellung für Sie als Kunde der Stadtwerke Neuss konkret bedeutet, haben wir für Sie in diesem Web-Spezial zusammengestellt.
Das Wichtigste aber gleich vorweg:
- Ihre Gasversorgung ist auch in der Umstellungsphase zu jedem Zeitpunkt gesichert
- Die Umrüstung organisieren und realisieren wir für Sie – und dies im Regelfall kostenlos
- Auch Ihre laufenden Heizkosten ändern sich durch die Umstellung auf das H-Gas nicht.
Wie läuft die Anpassung ab?
Im Wesentlichen geht es um den Austausch der Gasdüsen an allen Brennern der Gasgeräte. Dies übernehmen speziell ausgebildete Fachfirmen in unserem Auftrag.
So ist ein reibungsloser Umstieg ohne Versorgungsunterbrechung garantiert. Zwei Mal (ggf. drei Mal) kommen diese Fachfirmen hierfür zu Ihnen nach Hause:
- Der erste Besuch: Die Geräteerhebung
Vor der Geräteanpassung ermittelt ein Monteur, welches Gerät bei Ihnen im Einsatz ist und wann es umgestellt werden muss.
- Der zweite Besuch: Die Geräteanpassung
Zu dem in der Erhebung ermittelten Zeitpunkt wird das Gerät durch einen Monteur auf H-Gas angepasst.
- Der dritte Besuch: Die Qualitätssicherung
Der gesamte Prozess (Geräteerhebung und -anpassung) wird durch unabhängige Stichproben kontrolliert.
Der erste Besuch: Die Geräteerhebung
Um aufzunehmen, was genau an Ihrem Gasbrenner, Ihrer Gastherme oder Ihrem Gasherd umzurüsten ist, wird im Vorfeld im Rahmen der Geräteerhebung der konkrete Umrüstungsbedarf erfasst. So stellen wir sicher, dass bei der späteren eigentlichen Geräteanpassung der Monteur alle notwendigen neuen Einbauteile und Werkzeuge dabei hat.
Die Geräteerhebung hat zudem Einfluss auf Ihren persönlichen Anpassungstermin. Denn je nachdem, welche Geräte im Einsatz sind, können diese bereits vor dem Wechsel zum H-Gas umgerüstet werden. Andere müssen sehr zeitnah zur erstmaligen Einspeisung des neuen H-Gases (direkt davor oder danach) angepasst werden. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anpassung ist außerdem der Zustand Ihres Gasgerätes. Dieser wird im Rahmen der Geräteerhebung mit einer Abgasprüfung ermittelt. Einige wenige, sogenannte gasadaptive Gasverbrauchsgeräte können sowohl mit L- als auch mit H-Gas betrieben werden. Bei diesen Geräten muss keine Anpassung vorgenommen werden. Ihren konkreten Erhebungstermin teilen wir Ihnen mit ausreichendem Vorlauf schriftlich mit.
Der zweite Besuch: Die Geräteanpassung
Bei einem zweiten Besuch werden dann die Geräte auf die energiereichere H-Gasqualität technisch angepasst. Dabei werden die Düsen und gegebenenfalls andere Einbauteile gewechselt oder Ihr Brenner auf das neue H-Gas eingestellt. Auch dieser Schritt wird mit einer Abgasüberprüfung überwacht. Ihren konkreten Anpassungstermin teilen wir Ihnen mit ausreichendem Vorlauf schriftlich mit.
Der dritte Besuch: Die Qualitätssicherung
Bei zehn Prozent der Kunden wird ein dritter Besuch vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine im technischen Regelwerk der deutschen Gaswirtschaft (DVGW) vorgegebene stichpunktartige Qualitätskontrolle, die die gesamten durchgeführten Arbeiten und die einzelnen Monteure überprüft. Nur so kann die Qualität zuverlässig gesichert werden. Auch dieser Termin wird Ihnen mit ausreichendem Vorlauf schriftlich mitgeteilt.
Was muss ich tun?
Wir kümmern uns um die Anpassung. Und was müssen Sie tun? Vor allem eines: Sehr wichtig ist es, dass Sie zum vereinbarten Termin im Hause sind und den Monteuren Zutritt zu Ihren Gasgeräten ermöglichen. Der reibungslose Ablauf der Umstellung in Ihrem Viertel, Ihrer Straße, steht und fällt mit der Termintreue von Ihnen, unseren Kunden.
Ebenfalls wichtig ist es, dass Ihr Gasgerät frei von technischen Mängeln ist. Wir empfehlen Ihnen daher – auch ganz generell – Ihr Gasgerät regelmäßig warten zu lassen. Die Anpassung ersetzt diese Wartung nicht. Ganz im Gegenteil: Werden im Zuge der Umstellung erhebliche Mängel an Ihrem Gasgerät oder in der Inneninstallation festgestellt, müssen Sie diese durch einen Installateur zunächst auf eigene Kosten beheben lassen. Die eigentliche Umstellung auf H-Gas ist dagegen in aller Regel für Sie kostenfrei, da diese Kosten über die Netzentgelte auf alle Gaskunden in Deutschland umgelegt werden.
Für weitere Informationen sehen Sie unsere "Fragen und Antworten".
Welche Kostenzuschüsse gibt es?
In aller Regel ist Ihr Gasgerät problemlos auf das H-Gas anpassbar.
Falls Sie sich dennoch eigenständig vor der Anpassung ein neues Gerät installieren lassen möchten, sprechen Sie das Thema bitte mit Ihrem Installateur ab. Er kann Ihnen geeignete Geräte empfehlen, die dann nicht mehr angepasst werden müssen. Für solche Geräte haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenerstattung von 100 € (nach § 19a Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes).
Kostenerstattung nach § 19a Abs. 3 EnWG
Voraussetzungen:
Um einen Zuschuss nach § 19a Abs. 3 EnWG zu erhalten, müssten Sie das neue Gerät nach unserer schriftlichen Ankündigung zwei Jahre vor der Umstellung einbauen lassen. Ein Austausch vor diesem Zeitpunkt kann leider nicht bezuschusst werden. Außerdem ist es ganz wichtig, dass das neue Gerät später nicht mehr angepasst werden muss. Daher muss die Installation des neuen Gerätes unbedingt vor der ansonsten durchzuführenden Anpassung Ihres alten Gasgerätes erfolgen. Ein Fachinstallateur muss Ihnen vorab die ordnungsgemäße Verwendung sowie die deutsche Zulassung des auszutauschenden Altgerätes schriftlich bestätigen.
- Antragsformular auf Kostenerstattung (PDF, 282 KB)
- Erläuterungen zum Antragsformular (PDF, 240 KB)
Bitte senden Sie das Formular unterschrieben an uns zurück an:
Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH
-Erdgasumstellung-
Moselstraße 25-27
41464 Neuss
oder per E-Mail an: stadtwerke-neuss@erdgas-umstellung.org
In Ausnahmefällen kann es jedoch vorkommen, dass Ihr Gasgerät technisch nicht angepasst werden kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Gerät schwerwiegende technische Mängel aufweist und nicht mehr betrieben werden darf oder gar keine deutsche Zulassung hat. Sollten wir dies im Zuge der Bestandsaufnahme bei Ihrem Gasgerät feststellen, würden wir Sie nochmal gesondert informieren. In diesem Fall müssten Sie sich um die Anschaffung eines Neugerätes kümmern. Hierbei kann Ihnen beim Austausch eines Gasgerätes in einigen Fällen eine weitere Kostenerstattung in Höhe von bis zu 500 € zustehen (nach § 1 Absatz 1 Gasgerätekostenerstattungsverordnung).
Sprechen Sie uns in diesen Fällen bitte an. Wir beraten Sie gerne, wie Sie im Einzelnen weiter vorgehen sollten.
Kostenerstattung nach § 1 Abs. 1 GasGKErstV
Voraussetzungen:
Um eine Kostenerstattung nach § 1 Absatz 1 GasGKErstV zu erhalten, muss es sich bei Ihrem alten Gasgerät grundsätzlich um ein Heizgerät für die häusliche oder vergleichbare Nutzung handeln. Abhängig vom Alter Ihres ausgetauschten Altgerätes (gerechnet zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins) haben Sie dann zusätzlich folgende Kostenerstattungsansprüche:
- 500 € für ein Gasgerät, das nicht älter als 10 Jahre ist,
- 250 € für ein Gasgerät, das älter als 10, aber nicht älter als 20 Jahre ist,
- 100 € für ein Gasgerät, das älter als 20, aber nicht älter als 25 Jahre ist.
Weiterhin müssen auch hier alle Voraussetzungen des § 19a Absatz 3 EnWG erfüllt sein.
Darüber hinaus können keine Kosten erstattet werden.
- Antragsformular auf Kostenerstattung (PDF, 282 KB)
- Erläuterungen zum Antragsformular (PDF, 240 KB)
Bitte senden Sie das Formular unterschrieben an uns zurück an:
Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH
-Erdgasumstellung-
Moselstraße 25-27
41464 Neuss
oder per E-Mail an: stadtwerke-neuss@erdgas-umstellung.org
Inbetriebnahme eines neuen Erdgasgerätes
Falls Sie sich vor der Umstellung ein neues Gasgerät anschaffen möchten oder Ihr altes Gerät technisch leider nicht mehr anpassbar ist, bitten wir Sie vor der Inbetriebnahme des neuen Gerätes die beiden unten stehenden Formulare von Ihrem Installateur ausfüllen zu lassen und an uns zurückzusenden. Die entsprechenden Anschriften finden Sie oben in den Formularen.
Wann geht es bei mir los?
So wie Sie werden in Deutschland rund fünf Millionen weitere Haushalte auf das zukunftssichere H-Gas umgestellt. Diese große logistische Herausforderung setzt eine professionelle Planung voraus, an der die Stadtwerke Neuss seit langem arbeiten. Dies machen wir in enger Abstimmung mit den Übertragungsnetzbetreibern, die mit der Bundesnetzagentur die Termine zur Erdgasumstellung in einem übergeordneten Netzentwicklungsplan festlegen.
Der Terminplan konkretisiert sich im Laufe des Projekts. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können wir Ihnen jedoch bereits mitteilen, dass das Erdgasnetz in zwei Schritten umgestellt wird:
- Am 6. Juli 2021 ist die Umstellung der Stadtteile Hoisten, Weckhoven, Speck/Wehl und Helpenstein auf H-Gas erfolgt.
- Von Mai bis Juli 2025 erfolgt in Neuss die Umstellung aller übrigen Stadtteile. Alle betroffenen Haushalte werden zwei Jahre vor dem Umstelltermin schriftlich von uns benachrichtigt. Das ist im März 2023 geschehen. Seit Mitte August 2023 erfassen wir die Erdgasgeräte in diesen Stadtteilen.
Bitte beachten Sie: Je nach Verlauf der Gasleitungen können an den Außengrenzen der Stadtteile einzelne Häuser statt im Juli 2021 erst im Juni 2025 (und umgekehrt) von der Umstellung betroffen sein.
Fragen und Antworten
Allgemeine Fragen
Deutschland ist bei der Gasversorgung seit Jahrzehnten zweigeteilt: Im Nordwesten – und somit in räumlicher Nähe zu den Niederlanden – strömt L-Gas durch die Leitungen. L-Gas steht für low caloric gas (niedrig kalorisches Gas mit niedrigem Brennwert) und kommt vornehmlich aus heimischen Quellen sowie aus den Niederlanden. Das restliche Bundesgebiet wird mit H-Gas versorgt. H-Gas steht für high caloric gas (hoch kalorisches Gas mit hohem Brennwert) und stammt zu einem großen Teil aus Norwegen und Russland. Beide Gasnetze werden getrennt voneinander betrieben.
Die Förderung von L-Gas in Deutschland und den Niederlanden ist seit Jahren rückläufig und wird bis 2030 fast vollständig eingestellt. Um eine maximale Versorgungssicherheit dauerhaft zu gewährleisten, wird das mittelfristig zur Neige gehende L-Gas frühzeitig durch H-Gas ersetzt. Damit Ihr Gasgerät auch mit H-Gas gewohnt zuverlässig funktioniert, müssen die Geräte angepasst werden (i.d.R. Tausch der Düsen).
Grundsätzlich muss jedes Gasgerät angepasst werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen – sogenannte adaptive Gasverbrauchsgeräte, die sowohl mit L-Gas als auch mit H-Gas betrieben werden können. Um zu ermitteln, welches Gerät wann angepasst werden muss, müssen jedoch zunächst ausnahmslos alle Gasgeräte im Netzgebiet von uns bzw. von uns beauftragten Dienstleistern erfasst werden.
Deutschlandweit wird die Umstellung über den sogenannten Netzentwicklungsplan Gas der deutschen Ferngasnetzbetreiber geregelt. Sie ist für den Zeitraum 2015 bis 2030 vorgesehen.
Ihren konkreten Termin teilen wir Ihnen mit ausreichendem Vorlauf schriftlich mit. Einen ersten Anhaltspunkt erhalten Sie auf dieser Website unter dem Punkt "Wann geht es bei mir los?".
Bei dem ersten Besuch wird Ihr Gasgerät erfasst, d.h. der Monteur ermittelt, welches Gerät bei Ihnen installiert ist und ob mit dem Gerät alles in Ordnung ist (dies geschieht ca. 1 Jahr vor der Umstellung von L- auf H-Gas). Sollte der Monteur bei der Erhebung Mängel an Ihrem Gasgerät bzw. in der Installation feststellen, beauftragen Sie bitte einen Installateur mit der Beseitigung des Mangels. Bei dem zweiten Besuch hat der Monteur die entsprechenden Ersatzteile für den H-Gasbetrieb dabei und wird Ihr Gerät anpassen. Je nachdem welches Gerät bei Ihnen installiert ist, findet die Anpassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten statt – entweder bevor oder nachdem das H-Gas in den Leitungen fließt. Während des gesamten Prozesses werden stichprobenartig Qualitätskontrollen durchgeführt. Sofern Ihr Gasgerät in die Stichprobe der Qualitätskontrolle fällt, wird ein Monteur ein weiteres Mal bei Ihnen vorbeikommen, um die durchgeführten Arbeiten an Ihrem Gerät zu überprüfen. Die einzelnen Besuche dauern in der Regel nicht länger als 60 Minuten. Grundsätzlich werden die Besuchstermine im Vorfeld mit Ihnen abgestimmt. Ihr Gerät ist während des Umstellprozesses voll funktionstüchtig.
Abgasmessung
Während der Umstellung ist Ihr Gasgerät erhöhten Anforderungen ausgesetzt. Wir prüfen daher mit unserer Abgasmessung, ob ein sicherer Betrieb während der Umstellung gewährleistet ist. Wenn bereits zum Zeitpunkt der Erhebung die Grenzwerte überschritten sind, kann das beim Gaswechsel zu einer Beschädigung am Gerät führen oder sogar eine Gefährdung für Sie darstellen. In den meisten Fällen ist die Abgasüberprüfung unauffällig.
Nach Regelwerk (DVGW G 680) muss der Kohlenmonoxid-Wert (CO-Wert) unverdünnt unter 300 ppm liegen. Sollten wir einen höheren Wert messen, prüfen wir diese Messung mit einem zweiten Messverfahren (Mehrlochsonde) nach. Wenn sich dieser Wert bestätigt, stellen wir eine Mängelkarte aus. Bei 301-500 ppm muss dieser Mangel bis zur nächsten Wartung (spätestens jedoch bis zur Anpassung) behoben sein. Bei 501-1000 ppm verkürzt sich diese Frist auf 4 Wochen. Bei einer CO-Konzentration von über 1000 ppm unverdünnt im Abgas sind wir nach Regelwerk verpflichtet Ihr Gasgerät zu sperren.
Der Schornsteinfeger überprüft im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde den Abgasweg und den Wirkungsgrad des Gasgerätes. Er richtet sich dabei nach der Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung und der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Hierzu führt er eine Abgasmessung über die Schornsteinfegertaste (in den meisten Fällen Volllast) durch. Wir haben die Aufgabe nach §19a EnWG, die Anpassung der Gasgeräte sicher durchzuführen. Unsere Grundlage hierzu ist das DVGW-Regelwerk G 680. Hiernach muss, sofern dies bei Ihrem Gerät technisch möglich ist, eine Teil- und Volllastmessung nach Herstellervorgaben erfolgen. Diese Messungen werden auch bei einer Wartung durch Ihren Installateur durchgeführt.
Die Ergebnisse aus der Teillastmessung sind in keinem Fall mit denen der Schornsteinfegermessung vergleichbar. Es kann sein, dass Ihr Gerät in Volllast optimal arbeitet, aber in Teillast zu hohe Abgaswerte erzeugt. Dies ist ein Indiz für eine überfällige Wartung. Außerdem kann es bei unterschiedlichen Zeitpunkten und Wetterverhältnissen durchaus zu abweichenden Messergebnissen kommen.
Anpassbarkeit
Sie haben nach unserem Erhebungsbesuch noch nichts von uns gehört? Der Monteur hat Ihnen keine Auskunft gegeben, ob Ihr Gerät anpassbar ist oder nicht? Das ist richtig so. Der Monteur vor Ort kann nicht abschließend beurteilen, ob die Ersatzteile für Ihr Gerät beim Hersteller noch vorrätig sind. Dies wird erst im Nachgang mit den Herstellern geklärt. Sobald diese Klärung erfolgt ist, werden alle Kunden von uns informiert, deren Geräte nicht oder nur bedingt anpassbar sein sollten. Wenn Sie kein Schreiben von uns erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass Ihr Gerät ganz normal angepasst werden kann. Wenn Sie Zweifel haben, können Sie uns gerne anrufen.
In Einzelfällen kommt es vor, dass Sie bei Installation des Gasgerätes von Ihrem Installateur H-Gas-Düsen übergeben bekommen haben. Wenn wir keine Originalersatzteile mehr am Markt beschaffen können und Ihr Gerät deswegen nicht anpassbar sein sollte, können Sie natürlich Ihr Gerät trotzdem noch von Ihrem Installateur anpassen lassen. Sprechen Sie uns dazu an.
„Bedingt anpassbar“ bedeutet, dass die notwendigen Ersatzteile für die Anpassung Ihres Gasgerätes zwar vorrätig sind, jedoch der Hersteller Ihres Gasgerätes den Ersatzteilservice für die übrigen Anlagenteile wegen des Alters Ihres Gasgerätes oder Geschäftsaufgabe eingestellt hat. Falls nun im Zuge der Anpassung insbesondere die Platine oder die Gasregelarmatur aufgrund von Alters- bzw. Verbrauchserscheinungen beschädigt würde, könnten diese beschädigten Teile aufgrund fehlender Ersatzteile nicht mehr ausgetauscht werden. Daher besteht bei Ihrem Gerät das erhöhte Risiko eines irreparablen Schadens. Ein solcher Schaden kann vollkommen unabhängig von der ordnungsgemäßen Arbeit des Monteurs eintreten.
Gerätezustand: Hinweise, Mängel und Sperrungen
Mit einer Hinweiskarte weisen wir auf Auffälligkeiten hin, die nicht relevant für die Umstellung sind und daher auch nicht von uns nachverfolgt werden. Je nach Zuständigkeit können Sie mit einem zugelassenen Installationsunternehmen oder mit dem Schornsteinfeger das weitere Vorgehen besprechen.
Wir haben bei der Erhebung festgestellt, dass wir Ihr Gerät so nicht anpassen können. Daher müssen Sie den Mangel in jedem Fall vor der Umstellung von Ihrem Installateur beseitigen lassen. Hierbei sind unterschiedliche Fristen zu beachten, die Sie der Mängelkarte entnehmen können. Die Kosten für die Mängelbeseitigung übernehmen Sie. Diese ist Voraussetzung für eine gefahrlose Anpassung der Geräte und daher zwingend durchzuführen.
Beauftragen Sie ein zugelassenes Installationsunternehmen. Der Installateur beseitigt den Mangel und nimmt die Anlage anschließend direkt wieder in Betrieb. Zugelassene Installationsunternehmen finden Sie auf der Webseite des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima (SHK). Wenn Sie weitere Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kosten und Kostenerstattung
Nein, am Preis ändert sich durch die Anpassung nichts. Die Kilowattstunde kostet sowohl bei L-Gas als auch bei H-Gas das Gleiche.
Wir übernehmen die Kosten für die Anpassungsarbeiten. Sie müssen dem Monteur nichts bezahlen. Nur in dem unwahrscheinlichen Fall, dass wir Ihr Gerät nicht anpassen können, da es entweder keine Ersatzteile für dieses Gerät mehr gibt oder die Geräte die technischen Anforderungen nicht erfüllen, sind Sie als Betreiber für die Anschaffung eines Neugeräts verantwortlich. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist sehr gering. Sollten wir bei der Erhebung Mängel feststellen, müssen Sie die Kosten für die Mängelbeseitigung selbst übernehmen. Achten Sie daher darauf, dass Ihr Gerät regelmäßig gewartet wird.
In aller Regel ist Ihr Gasgerät problemlos auf das neue H-Gas anpassbar. Falls Sie sich dennoch eigenständig vor der Anpassung ein neues Gerät installieren lassen möchten, sprechen Sie das Thema bitte mit Ihrem Installateur ab. Er kann Ihnen geeignete Geräte empfehlen, die dann nicht mehr angepasst werden müssen. Für solche Geräte haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenerstattung von 100 € (nach § 19a Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes).
Kostenerstattung nach § 19a Abs. 3 EnWG
Um einen Zuschuss nach § 19a Abs. 3 EnWG zu erhalten, müssten Sie das neue Gerät nach unserer schriftlichen Ankündigung zwei Jahre vor der Umstellung einbauen lassen. Ein Austausch vor diesem Zeitpunkt kann leider nicht bezuschusst werden. Außerdem ist es ganz wichtig, dass das neue Gerät später nicht mehr angepasst werden muss. Daher muss die Installation des neuen Gerätes unbedingt vor der ansonsten durchzuführenden Anpassung Ihres alten Gasgerätes erfolgen. Ein Fachinstallateur muss Ihnen vorab die ordnungsgemäße Verwendung sowie die deutsche Zulassung des auszutauschenden Altgerätes schriftlich bestätigen.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass Ihr Gasgerät technisch nicht angepasst werden kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Gerät schwerwiegende technische Mängel aufweist und nicht mehr betrieben werden darf oder gar keine deutsche Zulassung hat. Sollten wir dies im Zuge der Bestandsaufnahme bei Ihrem Gasgerät feststellen, würden wir Sie nochmal gesondert informieren. In diesem Fall müssten Sie sich um die Anschaffung eines Neugerätes kümmern. Hierbei kann Ihnen beim Austausch eines Gasgerätes in einigen Fällen eine weitere Kostenerstattung in Höhe von bis zu 500 € zustehen (nach § 1 Absatz 1 Gasgerätekostenerstattungsverordnung). Sprechen Sie uns in diesen Fällen bitte an. Wir beraten Sie gerne, wie Sie im Einzelnen weiter vorgehen sollten.
Kostenerstattung nach § 1 Abs. 1 GasGKErstV
Um eine Kostenerstattung nach § 1 Absatz 1 GasGKErstV zu erhalten, muss es sich bei Ihrem alten Gasgerät grundsätzlich um ein Heizgerät für die häusliche oder vergleichbare Nutzung handeln. Abhängig vom Alter Ihres ausgetauschten Altgerätes (gerechnet zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins) haben Sie dann zusätzlich folgende Kostenerstattungsansprüche: 500 € für ein Gasgerät, das nicht älter als 10 Jahre ist; 250 € für ein Gasgerät, das älter als 10, aber nicht älter als 20 Jahre ist; 100 € für ein Gasgerät, das älter als 20, aber nicht älter als 25 Jahre ist. Weiterhin müssen auch hier alle Voraussetzungen des § 19a Absatz 3 EnWG erfüllt sein. Darüber hinaus können keine Kosten erstattet werden.
Störungen und Reklamationen
Bitte rufen Sie nicht direkt Ihren Installateur an. Unsere Dienstleister haben ein Nachbesserungsrecht und kommen gerne direkt zu Ihnen. Wir übernehmen die Kosten hierfür. Hierzu können Sie sich an unsere Hotline unter 02131-5310 133 wenden.
Datenschutz
Wir nehmen den Datenschutz sehr ernst. Selbstverständlich haben wir mit allen von uns beauftragten Firmen Datenschutz- und Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen. Die erhobenen Gerätedaten und aufgenommenen Fotos benötigen wir unter anderem zur Zuordnung Ihres Netzanschlusses und zur eindeutigen Identifizierung des Gasgeräts. Wir bestimmen über die Daten den Anpassungszeitpunkt und können, falls nötig, das zur Umstellung erforderliche Material bestellen. Alle an der Erdgasumstellung beteiligten Firmen haben ein Vertriebsverbot. Das bedeutet, dass Informationen und Daten aus der Erdgasumstellung nicht für vertriebliche Aktivitäten genutzt werden dürfen.
Weiterführende Informationen
- Informationen der Bundesnetzagentur
- Informationen der Fernleitungsnetzbetreiber
- Website des DVGW
(Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. )
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