Neue Fristen bei An-, Ab- und Ummeldung – Änderungen für Stromkunden

Ab 6. Juni 2025 gelten neue gesetzliche Vorgaben für den Wechsel des Energieanbieters sowie neue Fristen bei Umzügen.
Kunden sollen innerhalb eines Werktages Klarheit darüber haben, ob und zu welchem Datum der Lieferantenwechsel vollzogen wird.
Gut zu wissen: Bestehende Kündigungsfristen bleiben dabei weiter gültig.
Besonders wichtig sind die neuen Regelungen bei Umzügen oder Eigentumswechseln!
Bei Umzug: Rückwirkende An- und Abmeldung nicht mehr möglich!
Ihre rechtzeitige Mitteilung bei Umzügen ist essentiell!
Bisher konnte man sich als Energiekunde bis zu 6 Wochen rückwirkend bei seinem Energieanbieter anmelden oder abmelden.
- Durch die neuen Regeln ist technisch ab 6. Juni 2025 keine rückwirkende An- und Abmeldung möglich. Das geht künftig nur noch für ein Datum in der Zukunft.
- Deshalb ist es wichtig, dass Sie uns Mieterwechsel mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen vor dem Ein- oder Auszug mitteilen.
- Rechtzeitiges An- und Abmelden vermeidet Streitigkeiten beim Wohnungswechsel.
Unsere Empfehlung:
- Anstehende Ummeldungen rechtzeitig im Vorfeld an uns zu übermitteln.
- Zählerstände bei Schlüsselübergabe zu dokumentieren.
Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID)
Die MaLo-ID gewinnt an Bedeutung.
Bisher war bei An- und Abmeldungen die Zählernummer ein wichtiges Identifikationsmerkmal. Zukünftig wird jedoch auch die MaLo-ID eine größere Rolle spielen. Die MaLo-ID dient der eindeutigen Identifizierung einer Lieferstelle. Deshalb wird diese Nummer künftig öfter im Zusammenhang mit Energieverträgen zu sehen sein oder bei einem Wechseln bei Ihnen als Kunde abgefragt werden.
Sie finden die MaLo-ID auf Ihrer Jahresabrechnungen.
Wenn die MaLo-ID unbekannt ist, kann auch die Zählernummer angeben werden. Dann müssen wir als Energieversorger anschließend beim zuständigen Netzbetreiber die
MaLo-ID erfragen.
Häufig gestellte Fragen
Ein Lieferantenwechsel bedeutet, dass ein Haushalt oder ein Unternehmen seinen Energieanbieter wechselt. Dabei wird die Energieversorgung von einem bisherigen Anbieter auf einen neuen übertragen. Gründe für einen Wechsel können günstigere Preise, bessere Serviceleistungen oder vorteilhaftere Vertragsbedingungen sein.
An-, Ab- und Ummeldungen aufgrund eines Wohnungswechsels sind ebenfalls Prozesse des 24-Stunden-Lieferantenwechsels. Aktuell betreffen diese Regelungen aber nur das Medium Strom.
Die Bundesnetzagentur hat beschlossen, dass ein Stromlieferantenwechsel ab dem 6. Juni 2025 innerhalb von 24 Stunden erfolgen muss – vorausgesetzt, die vertraglichen Bedingungen erlauben es. Dies beschleunigt den Wechselprozess erheblich und sorgt für mehr Flexibilität für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Innerhalb eines Werktages sollen Kunden damit Klarheit darüber haben, ob und zu welchem Datum der Lieferantenwechsel vollzogen wird. Deshalb spricht man auch vom Lieferantenwechsel in 24 Stunden.
Rechtliche Grundlage und Begründung:
Die vorgenannten Änderungen ergeben sich aus
- § 20a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
- Die Vorgabe im Gesetz beruht auf der EU-Richtlinie 2019/944 und musste von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.
- Diese Änderungen sollen dazu beitragen, den Wettbewerb im Energiemarkt zu stärken und es dem Energieverbraucher einfacher und schneller machen, den Anbieter zu wechseln.
Die Marktlokation ist der Ort, an dem Strom entweder verbraucht oder erzeugt wird. Falls sich die Zählernummer beispielsweise durch einen Zählerwechsel ändert, bleibt die Lieferstelle trotzdem eindeutig identifizierbar.
Dafür wurde ihr eine spezielle Marktlokation-Identifikationsnummer, die MaLo-ID, zugeordnet. Diese besteht aus 11 Ziffern und bleibt konstant.
Sie können die MaLo-ID auf Ihrer letzten Energierechnung finden oder Ihren Netzbetreiber danach fragen.
Melden Sie Ihren Umzug so früh wie möglich, idealerweise sobald Ihr Mietvertrag unterschrieben oder Ihre Kündigung erfolgt ist. Eine frühzeitige Mitteilung stellt sicher, dass Ihr Stromvertrag rechtzeitig umgestellt wird und keine unnötigen Kosten entstehen.
Bitte beachten Sie hier auch die entsprechenden Kündigungs-/meldefristen in Ihrem aktuellen Liefervertrag.
Eine Sonderkündigung aufgrund eines Wohnsitzwechsels muss zudem grundsätzlich mindestens 6 Wochen vor dem Auszugsdatum erfolgen, § 40 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Um Ihren Umzug reibungslos abzuwickeln, benötigen wir folgende Informationen:
- Ihre Kundennummer (falls vorhanden)
- Adresse der Verbrauchsstelle
- Name des Vertragspartners
- Geburtsdatum des Vertragspartners
- Ein- oder Auszugsdatum
- Zählernummer
- Falls bekannt: Ihre Marktlokations-ID (MaLo-ID)
Ihre Stromversorgung ist durch die Grundversorgung stets gewährleistet. Damit Sie jedoch mögliche längere Zeiträume mit höheren Kosten vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich zeitnah bei uns für die Stromlieferung anzumelden.
Wählen Sie einfach den Tarif, der am besten zu Ihren Bedürfnissen passt – wir beraten Sie gern!
»Hier geht es zu unserem Tarifrechner
Auch wenn Sie dort nicht mehr wohnen, bleiben Sie bis zum Ende Ihres Stromliefervertrags für die Stromkosten verantwortlich. Daher bitten wir Sie, uns Umzüge und Kündigungen so früh wie möglich mitzuteilen.
Ab dem 6. Juni 2025 gilt eine neue gesetzliche Regelung: Stromverträge müssen immer im Voraus angemeldet oder abgemeldet werden. Rückwirkende Änderungen sind dann nicht mehr erlaubt.
Sie sind bis zur Beendigung des Stromliefervertrages für die Stromkosten zuständig.
Bei einem Umzug endet der Stromliefervertrag mit dem Abmeldedatum Ihres Auszugs. Diese Abmeldung sollte uns im Regelfall im Vorfeld erreichen. Erfolgte keine Abmeldung im Vorfeld, bleiben Sie auch über das Auszugsdatum hinaus bis zu Ihrer Abmeldung für die Stromkosten zuständig.
Ab 6. Juni 2025 gilt die neue rechtliche Vorgabe, dass Stromverträge immer im Voraus an- oder abgemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass rückwirkende An- und Abmeldungen nicht zulässig sind.
Nach Ablauf der Mindest-/Grundvertragslaufzeit des Vertrags können Sie den Lieferanten wechseln. Ihre vertraglich vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen bleiben unverändert. Die neuen Regelungen betreffen lediglich den Wechselprozess und die technische Abwicklung zwischen Energielieferanten, Netzbetreibern und Messstellenbetreibern.
Wenn Sie innerhalb von Neuss umziehen, können Sie Ihren Vertrag mitnehmen. Ziehen Sie in eine andere Stadt innerhalb Deutschlands können wir Sie in der Regel mit unserem neuss|strom regio-Vertrag weiter mit Energie versorgen.
Liefervereinbarungen für Gas, Wasser und Fernwärme sind bislang nicht von den technischen, neuen Vorgaben betroffen.
Das im Gesetz festgelegte Datum gibt den letzten Zeitpunkt vor, bis zu dem die neuen Regelungen in Kraft treten sollen. Damit alle Marktteilnehmer zum Stichtag die Änderungen umsetzen können, hat die Bundesnetzagentur beschlossen, dass die erforderlichen Anpassungen bereits bis zum 6. Juni 2025 erfolgen müssen. Alle Akteure im deutschen Energiemarkt sind verpflichtet, sich an diese Beschlüsse der Bundesnetzagentur zu halten.
Hat der ausgezogene Mieter seinen Stromliefervertrag rechtzeitig gekündigt, erfolgt - ohne rechtzeitige Anmeldung des neuen Mieters - regelmäßig eine Belieferung des Vermieters in der Grundversorgung.
Dementsprechend erhält der Vermieter die Energieabrechnung. Der Vermieter kann den neuen Mieter grundsätzlich für die dadurch entstehenden Stromkosten in Regress nehmen, soweit dieser den Stromverbrauch zu verantworten hat.
Vermieter sollten Leerstände und Mieterwechsel frühzeitig an uns melden, um falsche Zuordnungen zu vermeiden.